1. «Die baupolizeiliche Verfügung (…) vom 16. Februar 2018 sei aufzuheben. 2. Es sei sofort eine Baueinstellungsverfügung zu erlassen und der Beschwerdegegnerin sei zu verbieten, die Grundstücke Oberdiessbach Gbbl. Nrn. F.________ und G.________ der Beschwerdeführer unrechtmässig zu betreten, darauf Bauarbeiten auszuführen sowie diese unrechtmässig in Anspruch zu nehmen, unter Androhung von Straffolgen gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfalle [sic]. 3. Einer allfälligen Verwaltungsbeschwerde gegen die zu erlassende Baueinstellungsverfügung sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.