1 BGer 1C_303/2011 vom 6. Oktober 2011 2 BGer 1C_329/2014 vom 5. Januar 2015 RA Nr. 120/2018/17 4 Verzug sei noch die anderen Tatbestände von Art. 21 Abs. 2 VRPG3 erfüllt seien. Die Enteignung der Grundstücksteile sei rechtskräftig. Dieses Schreiben wurde auch den Beschwerdeführenden eröffnet. Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 wies die Gemeinde Oberdiessbach den Antrag auf eine sofortige Baueinstellung ab. 3. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 21. März 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: