Weiter beantragten sie, gegenüber allen weiteren Beteiligten, welche Bauarbeiten auf ihren Grundstücken Nr. F.________ und G.________ ausführten, sei ohne vorherige Anhörung eine Baueinstellung zu verfügen sowie ein Verbot zu erlassen, die Grundstücke unrechtmässig zu betreten oder darauf Bauarbeiten auszuführen. Am 6. Februar 2018 rügten die Beschwerdeführenden, dass noch keine der beantragten Massnahmen verfügt worden sei. Am 7. Februar 2018 eröffnete die Gemeinde ein baupolizeiliches Verfahren und gab der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Dazu führte sie aus, es bestehe kein Grund, auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu verzichten, da weder Gefahr im