Die ÜO "Detailerschliessung Lärchenweg-Kirchbühl" sieht vor, den bislang privaten H.________weg auszubauen und zu verlängern. Dafür werden auch Flächen der Parzellen Nrn. F.________ und G.________ beansprucht. Auf den genehmigten Plänen wurden die Parzellennummern F.________ und G.________ allerdings vertauscht. Die Enteignungsschätzungskommission setzte die enteignungsrechtlichen Ansprüche entsprechend den korrekten Grundstücksnummern fest. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 5. Januar 2015 bestätigt.2