Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV28). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Frist gemäss Ziff. 1 der Verfügung der Bauverwaltung der Gemeinde Boltigen vom 7. März 2018 wird neu auf den 31. Juli 2018 festgelegt. Im Übrigen wird die Verfügung der Gemeinde Boltigen vom 7. März 2018 bestätigt.