Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung die Frist für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf den 17. April 2018 festgesetzt. Diese Frist ist während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen und muss neu angesetzt werden. Die Entfernung des Hotpots und der Wiederaufbau des abgebrochenen Zaunes sind nicht aufwändig und rasch umsetzbar. Es rechtfertigt sich daher, die Wiederherstellungsfrist auf den 31. Juli 2018 anzusetzen. 8. Kosten