Die Anordnung ist der Beschwerdeführerin auch zumutbar, da die Erstellung eines kurzen Stücks eines Holzzauns mit geringem Aufwand verbunden ist. Die Gemeinde hat daher zu Recht die Wiederherstellung des entfernten Zaunteils angeordnet. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Kanton plane die Kantonsstrasse zu verbreitern und Massnahmen an der Terrasse vorzunehmen, ändert daran nichts. Der gefährliche Zustand, der ohne vollständigen Zaun besteht, muss schnellstmöglich beseitigt werden. Ein Zuwarten bis der Kanton im Rahmen einer Verbreiterung der Kantonsstrasse entsprechende Arbeiten vornimmt, lässt sich aufgrund der Gefährdung der Sicherheit von Personen nicht rechtfertigen.