e) Die Sicherheit und Gesundheit von Personen stellt ein gewichtiges öffentliches Interessen dar.27 Wie bereits ausgeführt, besteht ohne Zaun die Gefahr, dass Personen von der Terrasse direkt auf die Kantonsstrasse fallen könnten. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des Zaunes ist deshalb gegeben. Die von der Gemeinde angeordnete Wiederherstellung des Zauns in einen ordnungsgemässen Zustand ist erforderlich und geeignet, den von Art. 58 BauV geforderten sicheren Zustand herzustellen. Die Anordnung ist der Beschwerdeführerin auch zumutbar, da die Erstellung eines kurzen Stücks eines Holzzauns mit geringem Aufwand verbunden ist.