Die Terrasse auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin grenzt unmittelbar an eine stark befahrene Kantonsstrasse. Abstürzende Personen würden direkt auf die Fahrbahn dieser Kantonsstrasse fallen. In einem solchen Fall bestünde das Risiko, von einem Auto oder Lastwagen angefahren oder überfahren zu werden. Aus diesen Gründen ist die Terrasse gemäss Art. 58 Abs. 1 BauV zwingend mit einer Abschrankung zu sichern. Die teilweise Entfernung des bestehenden Zauns erfolgte daher widerrechtlich und es besteht ein ordnungswidriger Zustand im Sinne von Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG.