Brüstungen und andere begehbare Flächen mit ausreichenden Geländern oder anderen genügenden Schutzvorrichtungen zu versehen sind, soweit eine Absturzgefahr für Personen besteht. Laut Art. 2.1.2 der SIA Norm 358 ist eine Gefährdung von Personen im Allgemeinen anzunehmen, wenn die Absturzhöhe mehr als 1 m beträgt. Ob die Höhe der Terrasse gegenüber der Fahrbahn der Kantonsstrasse mehr als 1 m beträgt, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Dies kann jedoch offen bleiben, da vorliegend unabhängig von der Absturzhöhe eine Gefährdung von Personen besteht: Die Terrasse auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin grenzt unmittelbar an eine stark befahrene Kantonsstrasse.