b) Die Baupolizeibehörden haben nicht nur einzuschreiten wenn Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt werden. Ihnen obliegt auch, für die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung zu sorgen, die von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonst wie ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen (Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG). Eine Wiederherstellungsverfügung kann auch die Verpflichtung zum Wiederaufbau widerrechtlich abgebrochener Bauten oder Bauteile umfassen.24.