Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, während Jahrzenten habe kein schützender Zaun auf der Terrasse existiert, was die Gemeinde nie moniert habe. Ausserdem plane der Kanton, die Kantonsstrasse zu verbreitern und an der Terrasse entsprechende bauliche Massnahmen vorzunehmen, inklusive Ersatz des Geländers.