a) Die Terrasse vor dem Gebäude auf der Parzelle Boltigen Grundbuchblatt Nr. B.________, die direkt an die Fahrbahn der Kantonsstrasse angrenzt, wurde gemäss Angaben der Gemeinde bisher durch einen durchgehenden Holzzaun gesichert. Die Gemeinde geht davon aus, dass ein Teil des Zaunes bei der Aufstellung des Hotpots entfernt wurde und verlangt in der angefochtenen Verfügung, der Zaun entlang der Kantonsstrasse sei aus Sicherheitsgründen wieder in einen ordnungsgemässen Zustand zu versetzen. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, während Jahrzenten habe kein schützender Zaun auf der Terrasse existiert, was die Gemeinde nie moniert habe.