c) Die von der Gemeinde angeordnete Entfernung des Hotpots ist erforderlich und geeignet, die betroffenen öffentlichen Interessen, namentlich die Durchsetzung der baurechtlichen Bestimmungen und die Gewährleistung von Sicherheit von Personen und Sachen, zu verwirklichen. Die Entfernung des Hotpots ist der Beschwerdeführerin auch zumutbar. Der Hotpot ist leicht entfernbar und seine Entfernung mit geringem Aufwand verbunden. d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die angeordnete Entfernung des Hotpots im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und den Vertrauensgrundsatz nicht verletzt.