Der umstrittene Hotpot wurde nicht provisorisch für kurze, begrenzte Zeit aufgestellt, sondern die Beschwerdeführerin möchte ihn längerfristig für ihre Gäste nutzen. Es handelt sich daher nicht um eine privilegierte Fahrnisbaute im Sinne der Brandschutznorm bzw. Art. 2.3.2 Brandschutzrichtlinie. Auch die Erleichterungen für Nebenbauten nach Art. 2.3.1 Brandschutzrichtlinie sind vorliegend nicht anwendbar, da der Hotpot mittels Holzfeuerung beheizt wird. Daher müssen die Brandschutzabstände zwischen Hotpot und Chalet eingehalten werden.