Gewisse Nebenbauten und Fahrnisbauten sind von der Einhaltung der Brandschutzabstände befreit. So müssen Nebenbauten gegenüber grundstücksinternen Bauten und Anlagen keinen Brandschutzabstand einhalten (Art. 2.3.1 Brandschutzrichtlinie). Nicht als Nebenbauten gelten allerdings Bauten, die offene Feuerstellen aufweisen (Art. 13 Abs. 3 Bst. e Brandschutznorm). Fahrnisbauten mit einer Grundfläche von maximal 150 m2 sind ebenfalls von den Abstandsvorschriften gegenüber angrenzenden Bauten und Anlagen befreit, sofern sie nicht der Lagerung von gefährlichen Stoffen dienen (Art. 2.3.2 Brandschutzrichtlinie).