mit geringer Höhe, dürfen diese Brandschutzabstände reduziert werden; sie betragen aber immer mindestens 5 m, wenn die äusserste Schicht der Aussenwandkonstruktion einer der Bauten aus brennbaren Baustoffen besteht, bzw. 6 m, wenn dies für die Aussenwandkonstruktion beider Bauten zutrifft (Art. 2.2 Abs. 3 Brandschutzrichtlinie).