b) Laut Art. 83 SG13 ist der Raum über der Fahrbahn von öffentlichen Strassen einschliesslich des Raums seitlich zum Fahrbahnrand (lichte Breite) bis auf eine Höhe von mindestens 4.50 m frei zu halten. Die lichte Breite beträgt 0.5 m ab Fahrbahnrand. Diese Vorschrift dient insbesondere der Verkehrssicherheit. Durch die Einhaltung des Lichtraumprofils sollen die Sichtverhältnisse verbessert und verhindert werden, dass Hindernisse in den Verkehrsraum ragen oder stürzen. Zudem soll den Verkehrsteilnehmenden ermöglicht werden, die gesamte Fahrbahnbreite zu nutzen.14 Die Einhaltung des Lichtraumprofils ist zwingend;