Der umstrittene Hotpot steht direkt an der Kantonsstrasse vor der Hauptfassade eines alten Chalets und ist im Ortsbildschutzgebiet bzw. innerhalb der Baugruppe vom öffentlichen Raum aus sehr prominent wahrnehmbar. Daher sind die Schutzinteressen des Ortsbildschutzgebietes und der Baugruppe B Reidenbach betroffen und der Hotpot gemäss Art. 7 BewD in jedem Fall baubewilligungspflichtig. Da der Hotpot zudem den gemäss Art. 80 Abs. 1 Bst. a SG von der Kantonsstrasse einzuhaltenden Strassenabstand von 5 m deutlich unterschreitet, wäre auch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 81 SG erforderlich. Es liegt aber unbestrittenermassen weder eine Baubewilligung noch eine