Aus den Akten ergibt sich nicht eindeutig, ob der Hotpot mehr oder weniger als die in Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD erwähnten 8 Kubikmeter Inhalt umfasst. Die Fotos in den Vorakten deuten aber eher darauf hin, dass der Inhalt des Hotpots deutlich weniger als 8 Kubikmeter umfasst. Unklar ist zudem, ob der Gesetzgeber mit der erwähnten Vorschrift auch Schwimmbassins von der Baubewilligungspflicht ausnehmen wollte, die mit einem Holzfeuer geheizt werden und die Brandsicherheit stärker gefährden können als anders beheizte Schwimmbäder. Es handelt sich bei einem Hotpot eher um ein Kleinvorhaben.