In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hält Art. 1b Abs. 1 BauG fest, baubewilligungsfrei sei nur der Unterhalt von Bauten und Anlagen, für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen sowie andere geringfügige Bauvorhaben. Das Baubewilligungsdekret bestimmt die baubewilligungsfreien Bauvorhaben näher und zählt in Art. 6 und Art. 6a BewD8 bestimmte baubewilligungsfreie Vorhaben auf. Dazu gehören unter anderem beheizte Schwimmbäder mit bis 8 Kubikmeter Inhalt (Art. 6 Abs. 1 Bst.