an einer vorgängigen Kontrolle besteht.6 Nicht bewilligungspflichtig sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur Kleinvorhaben, die ein geringes Ausmass haben und weder öffentliche noch nachbarliche Interessen berühren. Darunter fallen zum Beispiel gewisse bauliche Veränderungen im Innern von Gebäuden oder für kurze Zeit aufgestellte Zelte. Wesentlich für die Frage, ob eine Kleinbaute der Bewilligungspflicht untersteht oder nicht, sind auch die Art und die Empfindlichkeit der Umgebung, in welcher das Vorhaben realisiert werden soll.7 In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hält Art.