b) Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist einzig die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Boltigen vom 7. März 2018. Die Strafanzeige, welche die Gemeinde Boltigen gestützt auf Art. 50 BauG einreichte, das daraufhin eröffnete Strafverfahren sowie das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft und die Einvernahme des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei der BVE. Auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin kann daher nicht eingetreten werden. 3. Baubewilligungspflicht