Die Beschwerdeführerin reichte am 29. Mai 2018 nicht unterzeichnete Schlussbemerkungen ein. Darin führt sie aus, Herrn C.________, ihr einziger Verwaltungsrat, sei aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft vom Polizeiposten Meggen (LU) zu einer Einvernahme eingeladen worden. Herr C.________ habe sich daraufhin persönlich bei der Gemeindeschreiberei Boltigen eingefunden, um Fragen zu beantworten. Der Gemeindeschreiber sei nicht bereit gewesen, ihn einzuvernehmen. Er könne sich diese Gesprächsverweigerung nicht erklären. Die Gemeinde Boltigen habe ihn schon mehrmals mit Polizeiaufgeboten eingeschüchtert.