b) Die Gemeinde hat keinen Anspruch auf Ersatz von Parteikosten (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). RA Nr. 120/2018/13 8 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Münchenbuchsee vom 15. Februar 2018 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung