Die Beschwerdeführerin hat sich soweit ersichtlich noch nicht zum Inhalt der neuen Nutzung geäussert. Mit Schreiben vom 7. März 2018 hat die Gemeinde die Mängel und Unklarheiten der Baueingabe gerügt und verbesserte Unterlagen verlangt.11 Die Gemeinde hat die von der Beschwerdeführerin in Aussicht genommenen Arbeiten daher zu Recht nicht von der Baueinstellung ausgenommen.