e) Der Ersatz von bestehenden Haushaltgeräten durch neue Modelle oder kleine Reparaturarbeiten an bestehenden Geräten und Installationen sind bei einem geschützten Baudenkmal baubewilligungsfrei, sofern damit keine baulichen Massnahmen verbunden sind. Wie es sich vorliegend verhält, ist aufgrund der Akten und Angaben der Beschwerdeführerin nicht klar. Sie hat nie konkret dargelegt, was sie unter "allfällige vorschriftsgemässe Wartungsarbeiten" versteht und welche Installationen gemeint sind. Es ist auch unklar, ob mit dem "Auswechseln" der Waschmaschinen / Tumbler Standortverschiebungen oder weitere bauliche Massnahmen verbunden sind.