d) Die Beschwerdeführerin hat bereits mit Abbrucharbeiten begonnen. Die Gemeinde war deshalb verpflichtet, die Bautätigkeit sofort einzustellen, als sie davon Kenntnis erhielt. Da die von der Beschwerdeführerin vorliegend in Aussicht genommenen Arbeiten ein schützenswertes Baudenkmal betreffen, sind sie gemäss Art. 7 BewD grundsätzlich baubewilligungspflichtig. Aus den Akten geht nicht hervor, ob durch die geplanten Arbeiten der Schutzzweck des Baudenkmals betroffen wird. Bei den vom Schutzzweck betroffenen Bauteilen kann es sich auch um den Keller handeln, ebenso um die ursprüngliche Materialisierung.