c) Der Gasthof D.________ ist ein schützenswertes Baudenkmal im Sinne von Art. 10a BauG und ein K-Objekt. Bei schützenswerten Baudenkmälern gilt grundsätzlich ein absolutes Abbruchverbot. Dabei beschränkt sich der Schutz nicht auf den äusseren Erhalt des Gebäudes. Auch innere Bauteile, Raumstrukturen und feste Ausstattungen sind ihrer Bedeutung entsprechend zu erhalten (Art. 10b Abs. 2 BauG). Die Veränderungen müssen diejenigen Qualitäten und Eigenschaften des Gebäudes respektieren, die zu seiner Qualifizierung als schützenswertes Baudenkmal geführt haben.6