b) Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass die in Aussicht genommenen Arbeiten baubewilligungsfrei seien. Bauliche Änderungen im Gebäudeinneren, die nicht mit einer baubewilligungspflichtigen Nutzungsänderung verbunden sind und nicht die Brandsicherheit betreffen, bedürfen grundsätzlich keiner Baubewilligung (Art. 6 Abs. 1 Bst. d BewD). Auch das Unterhalten und Ändern (einschliesslich Umnutzen) von Bauten und Anlagen ist baubewilligungsfrei, wenn keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind (Art. 6 Abs. 1 Bst.