Der Erlass einer Baueinstellungsverfügung setzt voraus, dass die Bautätigkeit rechtswidrig ist (Art. 46 BauG). Das ist unter anderem dann der Fall, wenn ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt wird. Entscheidend ist somit die formelle Rechtswidrigkeit. Ob die vorgenommenen Massnahmen auch materiell rechtswidrig sind, spielt keine Rolle. Bei baubewilligungsfreien Bauvorhaben kann die Baupolizeibehörde eine Baueinstellung anordnen, wenn die öffentliche Ordnung gestört wird (Art. 1b Abs. 3 BauG).