Zur Begründung führte sie insbesondere an, die Bauherrschaft habe weder ein Gesuch um Ausführung von Vorbereitungsarbeiten gemäss Art. 39 Abs. 4 BewD1 gestellt noch habe die Baupolizeibehörde einem solchen zugestimmt. Die aufgeführten Massnahmen seien Bestandteile des Baugesuchs, welches im hängigen Baubewilligungsverfahren beurteilt werde. Auch die baubewilligungsfreien Arbeiten stünden in direktem Zusammenhang mit dem Baugesuch. Die Baupolizeibehörde könne nicht ausserhalb des laufenden Baubewilligungsverfahrens auf diese Massnahmen eintreten, weshalb eine vollstände Baueinstellung verfügt werde.