Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 teilte die Beschwerdeführerin der Gemeinde mit, ohne deren Gegenbericht in Form einer beschwerdefähigen Verfügung plane sie die Ausführung folgender Arbeiten: Im Dachgeschoss Malerarbeiten an Decken und Wänden, allfällige vorschriftsgemässe Wartungsarbeiten an Installationen und Ersetzen der Bodenbeläge; im Untergeschoss Auswechseln der Waschmaschine / Tumbler. Es handle sich weder um baubewilligungspflichtige Arbeiten noch um Vorbereitungsarbeiten im Hinblick auf die Baubewilligung. Das Dachgeschoss sei zudem nicht Gegenstand des Baugesuchs.