Soweit die Beschwerdeführerin dem Gemeindepräsidenten von Saxeten vorwirft, er verwende sein Amt, um dem einzelzeichnungsberechtigten Mitglied der Beschwerdeführerin das Leben schwer zu machen und um zu verhindern, dass Feriengäste in seiner Nähe beherbergt würden, ist schliesslich nicht auf die Beschwerde einzutreten. Denn es handelt sich dabei um eine Rüge, die nicht in die Zuständigkeit der BVE fällt. Zuständige Aufsichtsbehörde über die Gemeinde Saxeten ist das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli (Art. 9 Abs. 1 Bst. b RStG10). 4. Verfahrenskosten