Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen und die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 26. Februar 2018 grundsätzlich zu bestätigen. Da jedoch die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Betretung der Liegenschaft C.________ bzw. der Parzelle Saxeten Grundbuchblatt Nr. B.________ während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist, wird diese neu auf 30 Tage seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids festgelegt. 3. Vorwurf des Amtsmissbrauchs