e) Zusammengefasst ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin in der Liegenschaft C.________ bewilligungspflichtige Umbauten und/oder Umnutzungen vorgenommen bzw. vornehmen lassen hat. Um dies abschliessend beurteilen zu können, muss die Baupolizeibehörde der Gemeinde Saxeten bzw. deren Vertreter die betreffenden Räumlichkeiten besichtigen. Die von der Vorinstanz erlassene Betretungsermächtigung erweist sich somit als rechtmässig. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen und die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 26. Februar 2018 grundsätzlich zu bestätigen.