d) Dass in der Vergangenheit bereits Begehungen der betreffenden Liegenschaft seitens verschiedener Behördenvertreter stattgefunden haben, ändert im Übrigen nichts an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Betretungsermächtigung. So fand die letzte Begehung bereits vor über eineinhalb Jahren statt und es handelte sich dabei nicht um eine Baukontrolle, sondern um eine Besprechung zwischen Bauherrschaft und Behördenvertretern betreffend die baubewilligungsfähigen Möglichkeiten im Gebäude.