Die Gemeinde Saxeten unterliegt schliesslich den Bestimmungen des ZWG8, das die Zulässigkeit des Baus neuer Wohnungen sowie der baulichen und nutzungsmässigen Änderung bestehender Wohnungen in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent einschränkt. Angesichts dieser Ausgangslage ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Gemeinde bzw. deren Vertreter ermächtigt hat, die Liegenschaft C.________ zwecks Durchführung einer Baukontrolle zu betreten.