als erhaltenswertes K-Objekt aufgenommen. Beim betreffenden Gebäude handelt es sich mit anderen Worten um ein Baudenkmal gemäss Art. 10a Abs. 1 und 3 BauG, in welchem bauliche Änderungen stets dann der Baubewilligungspflicht unterliegen, wenn das entsprechende Schutzinteresse betroffen ist (Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. d BewD7). Die Gemeinde Saxeten unterliegt schliesslich den Bestimmungen des ZWG8, das die Zulässigkeit des Baus neuer Wohnungen sowie der baulichen und nutzungsmässigen Änderung bestehender Wohnungen in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 Prozent einschränkt.