Unbestritten bzw. aktenkundig ist hingegen, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich beabsichtigt hat, die Liegenschaft C.________ im Hinblick auf deren kommerzielle Nutzung für Touristen um- bzw. auszubauen und spätestens Ende 2015 mit entsprechenden Bauarbeiten begonnen hat, was schliesslich die Gemeinde zum Erlass der (unangefochten gebliebenen) Baueinstellungsverfügung vom 17. Dezember 2015 veranlasste. Die Liegenschaft C.________ ist ferner im Bauinventar6 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 45 N. 3.