c) Die von der Gemeinde beabsichtigte Baukontrolle bzw. Begehung der Liegenschaft C.________ hat eine längere Vorgeschichte, deren Einzelheiten zwischen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde teilweise umstritten sind. So ist insbesondere streitig, ob das betreffende Gebäude im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Beschwerdeführerin vollständig bewohnbar war und welche Arbeiten am Haus zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen waren. Unbestritten bzw. aktenkundig ist hingegen, dass die Beschwerdeführerin ursprünglich beabsichtigt hat, die Liegenschaft C._____