45 Abs. 2 Bst. b BauG). Soweit es die Erfüllung ihrer Aufgaben verlangt, kann die Baupolizeibehörde vom zuständigen Regierungsstatthalteramt ermächtigt werden, bewohnte Gebäude und Räume auch gegen den Willen der Inhaberinnen oder Inhaber zu betreten (Art. 45 Abs. 3 BauG). Die Ermächtigung setzt aber voraus, dass wichtige, rechtserhebliche Sachverhalte infrage stehen. Darunter fallen namentlich Fragen, welche die Sicherheit oder Gesundheit, den Schutz der Umwelt oder historischer Bausubstanz sowie die zulässige Nutzung betreffen. Die betreffenden Sachverhalte dürfen zudem nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ohne Betreten der entsprechenden Räume feststellbar sein.5