Noch gleichentags antwortete die Beschwerdeführerin daraufhin mit E-Mail, in der Liegenschaft C.________ seien keine baubewilligungspflichtigen Arbeiten vorgenommen worden, weshalb sich eine Baukontrolle erübrige. In der Folge stellte die Gemeinde am 21. Februar 2018 beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli ein Gesuch um Betretungsermächtigung, welches letztlich zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2018 geführt hat.