Ziel der Begehung sei es insbesondere zu überprüfen, welche baulichen Arbeiten seit dem Erwerb der Liegenschaft durch die Beschwerdeführerin vorgenommen worden seien. Die Gemeinde wies die Beschwerdeführerin schliesslich darauf hin, dass wenn sie der Aufforderung sich zu melden, nicht bis am 16. Februar 2018 nachkommen sollte, beim zuständigen Regierungsstatthalteramt eine Betretungsermächtigung beantragt würde. RA Nr. 120/2018/12 4