b) Dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde beim Verwaltungsgericht und nicht bei der BVE eingereicht hat, ist schliesslich unbeachtlich. Denn gemäss Art. 42 Abs. 3 VRPG gelten Fristen auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen bernischen oder eidgenössischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde eingereicht worden ist. Hinzu kommt, dass in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise das Verwaltungsgericht als zuständige Rechtsmittelbehörde genannt wird. 2. Ermächtigung zum Betreten von Gebäuden