Betretungsermächtigung ausgestellt worden ist, steht im Eigentum der Beschwerdeführerin. Letztere ist folglich durch die vor-instanzliche Verfügung beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten; inwiefern auf die einzelnen Rügen bzw. Vorbringen der Beschwerdeführerin eingetreten werden kann, ist in den nachfolgenden Erwägungen zu prüfen.