Die Beschwerdebefugnis gegen baupolizeiliche Verfügungen richtet sich nach Art. 65 VRPG3. Beschwerdebefugt sind demnach alle Einzelpersonen, die durch die baupolizeiliche Verfügung beschwert sind, also insbesondere die Bauherrschaft, die Grundeigentümerschaft und allfällige Dritte, gegen welche die Verfügung gerichtet ist, sowie weitere Betroffene.4 Die Liegenschaft bzw. Parzelle, für welche die angefochtene 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).