a) Bei der vorliegend angefochtenen Betretungsermächtigung handelt es sich um eine baupolizeiliche Verfügung nach Art. 45 Abs. 3 BauG2. Gegen solche Verfügungen kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde bei der BVE geführt werden (Art. 49 Abs. 1 BauG). Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdebefugnis gegen baupolizeiliche Verfügungen richtet sich nach Art.