Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz gehe von einem unvollständigen bzw. fehlerhaften Sachverhalt aus und es bestehe vorliegend kein Anlass für eine Betretung der betreffenden Liegenschaft seitens der Baupolizeibehörde der Gemeinde Saxeten bzw. deren Vertretern. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das Regierungsstatthalteramt und die Gemeinde beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen bzw. die Betretungsermächtigung sei zu bestätigen.