Es muss sich um Verfügungen handeln, die aus nachfolgenden Gründen von Anfang an fehlerhaft waren oder fehlerhaft zustande gekommen sind.12 Als Wiederaufnahmegründe gelten das Einwirken auf die Verfügung durch Verbrechen oder Vergehen, die nachträgliche Kenntnis von erheblichen Tatsachen oder das Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, die im früheren Verfahren unverschuldet nicht angerufen werden konnten, sowie zwingende öffentliche Interessen. Das Wiederaufnahmegesuch muss innert 60 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes gestellt werden. Zugunsten des Verfügungsadressaten kann die Behörde das Verfahren bei als fehlerhaft erkannten Verfügungen jederzeit wieder aufnehmen.